Blogpost Corona

14.12.2020
Fragen über Fragen- Antworten kompakt
Wie handhabt Ihr das mit einem Lockdown?
Der Großhandel – und mit ihm der Technische Handel – ist systemrelevant und deshalb nicht von einem Shut-/Lockdown betroffen.
Für eine Schließung gibt es keinen Grund! Der Technische Handel ist und bleibt systemrelevant, inklusive der Dienstleistungen.
Müssen wir unsere Reparaturwerkstatt schließen? – Dürfen Unternehmen ihre Geräte bringen?
Die Warenannahme kann bei Einhaltung der Vorschriften geöffnet bleiben, sollte allerdings kontaktlos erfolgen.
Wie ist es mit der Werkstatt – in wie weit muss / darf diese geöffnet bleiben.
Die Werkstatt kann weitermachen. Die Ausgabe von Produkten sollte allerdings kontaktlos erfolgen.
Wie verhält es sich mit dem mobilen Schlauchservice? Darf der weiter betrieben werden
Der Mobilservice bleibt in Aktion, muss allerdings vor Ort und unterwegs die Sicherheits-/Hygienevorschriften einhalten.
Wie verhalten wir uns bei einer Ausgangssperre? – Ist dann eine Inventur mit 30 Mitarbeitern auf engstem Raum machbar?
Ich empfehle dringend eine Stichprobeninventur mit wenigen Beschäftigten. Die Voraussetzungen sind mit dem Wirtschaftsprüfer und dem Finanzamt abzustimmen.
12.11.2020
News kurz und kompakt
- Kurzarbeit und Außerordentliche Wirtschaftshilfe, Weihnachtsgeld und Urlaubsanspruch
Betriebe, die für November 2020 die außerordentliche Wirtschaftshilfe beantragen, können Kurzarbeitergeld erhalten.
! Beide Zahlungen werden jedoch miteinander verrechnet.
Weihnachtsgeld als einmalige Sonderzahlung kann bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes nicht berücksichtigt werden,
hierfür können auch keine Sozialversicherungsbeiträge geltend gemacht werden.
Noch bestehender Urlaubsanspruch des Jahres 2020 muss von den kurzarbeitenden Beschäftigten grundsätzlich bis zum 31.12.2020 genommen werden.
- KfW-Schnellkredit für alle – noch bis 31. Dezember beantragen
Ab sofort können alle Unternehmen den KfW-Schnellkredit beantragen.
Bisher war das nur für Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitern möglich.
Abhängig von der Anzahl der Beschäftigten gelten unterschiedliche Kredithöchstbeträge.
Pro Unternehmensgruppe können maximal 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019 beantragt werden.
Der Kredit kann für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel) verwendet werden und ist zu 100 Prozent abgesichert durch eine Garantie des Bundes.
Bis zum 31. Dezember kann der KfW-Schnellkredit bei Banken und Sparkassen abgeschlossen werden.
Weitere Informationen:
Quelle: IHK- Lüneburg
30.10.2020
Homeoffice oder Mobilarbeit?
„ die Regierung rät dazu die Mitarbeiter von zu Hause aus zu beschäftigen!“
Homeoffice oder Mobilarbeit?
Hier gilt es einiges zu bedenken und zu beachten- Vor- und Nachteile im Überblick:
Die Vor- und Nachteile im Überblick
Homeoffice
Vorteile:
- Die Einhaltung des Arbeitsschutzes ist für den Arbeitgeber besser kontrollierbar.
- Datenschutzverstöße sind durch einen festen Arbeitsplatz seltener als bei Mobilarbeit.
- Der Mitarbeiter ist im Homeoffice besser erreichbar, weniger Ablenkungen ausgesetzt und voraussichtlich konzentrierter.
Nachteile:
- Im Vergleich zur Mobilarbeit bestehen weit höhere Anforderungen an den Arbeitsschutz.
- Homeoffice ist kostenintensiver als mobiles Arbeiten,
- insbesondere hinsichtlich der Ausstattung oder des Aufwendungsanspruchs.
Mobilarbeit
Vorteile:
- Die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften entfalten nur eine begrenzte Geltung, sodass eine einfachere und flexiblere Umsetzung möglich ist.
- Der Mitarbeiter ist nicht auf einen bestimmten Arbeitsplatz beschränkt, Reisezeiten können effizienter genutzt werden.
- Im Vergleich zum Homeoffice entstehen oft weit weniger Kosten.
Nachteile:
- Gegenüber dem Homeoffice besteht ein erhöhtes Risiko von Datenschutzverstößen oder einer Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.
- Es besteht insgesamt eine höhere Gefahr von Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz.
Dies stellt eine grobe Gegenüberstellung der Vor- und Nachteile dar ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
https://www.dropbox.com/s/093qiz3ytws19be/Arbeitsstaettenverordnung.pdf?dl=0
Quelle: haufe.de und VTH
29.10.2020
Kennen Sie die Neue AHAL Vorgabe?
Wirksamer Infektionsschutz besteht aus
Abstand, Hygiene, Alltagsmasken + Lüften
Zum Thema Lüften + Arbeitsschutz und Infektionsschutzgerechtes Lüften als Empfehlung der Bundesregierung, unten die Links zu den wichtigsten Datenblättern!
Das Datenblatt „Infektionsgerechtes Lüften“ stellt eine Ergänzung zur ASR A3.6 dar.
Aus dieser Verordnung leitet sich die Vorgaben ab, die die Arbeitgeber beachten müssen, um den Infektionsschutz gegenüber der Belegschaft zu sichern!
https://www.dropbox.com/s/093qiz3ytws19be/Arbeitsstaettenverordnung.pdf?dl=0
https://www.dropbox.com/s/m28o1g39g163n4h/ASR-A3_6-Lueftung.pdf?dl=0
https://www.dropbox.com/s/9xnd2hzdjs3rml0/infektionsschutzgerechtes-lueften.pdf?dl=0
Quelle: VTH Technischer Handel
01.09.2020
Neuerungen der Corona Maßnahmen v. 25.08.2020
- Verlängerung des Kurzarbeitergeldes
- Die Bezugsdauer wird für Betriebe, die bis zum 31.12.2020 Kurzarbeit eingeführt haben auf bis zu 24 Monate längstens bis zum 31.12.2021 verlängert
- Die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (auf 70/77 % ab dem 4. Monat und 80/87 % ab dem 7. Monat) wird verlängert bis zum 31.12.2021 für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.3.2021 entstanden ist.
- Von den bestehenden befristeten Hinzuverdienstmöglichkeiten wird die Regelung, dass geringfügig entlohne Beschäftigungen(Minijobs bis 450 Euro) generell anrechnungsfrei sind, bis 31.12.2021 verlängert
- Die derzeit geltende Steuererleichterung für Arbeitgeberzuschüsse auf das Kurzarbeitergeld wird bis zum 31.12.2021 gewährt.
2. Die Laufzeit des Überbrückungshilfen-Programms für kleine und mittelständische Betriebe wird bis zum 31.12.2020 verlängert.
3.Versicherte der GKV haben Anspruch auf Kinderkrankengeld.
- Angesichts der Corona-Pandemie kann der bestehende Anspruch in manchen Fällen nicht ausreichen. Deshalb wird §45 SGB V dahingehend geändert, dass im Jahr 2020 das Kinderkrankengeld für jeweils fünf weitere Tage (für Alleinerziehende weitere 10 Tage) gewährt wird
- Die Regelung über die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für den Insolvenzantragsgrund der Überschuldung wird bis zum 31.12.2020 weiterhin ausgesetzt.
Quelle www.bdl-rlp.de und www.wiwo.de
28.07.2020
Mitarbeiter/ Urlaubsrückkehrer Arbeitsrecht
die bevorstehende Urlaubszeit wird durch die anhaltende Corona – Krise begleitet. Die Wahl des Reisezieles kann arbeitsrechtliche Konsequenzen mit sich bringen.
Hier Antworten auf einige Fragen:
=> Muss ich dem Arbeitgeber mitteilen in welchem Land ich meinen Urlaub verbracht habe?
Ja, in der aktuellen Situation ist es dem Arbeitgeber erlaubt den Arbeitnehmer zu fragen, in welchem Land dieser Urlaub gemacht hat.
Denn aus Fürsorgegesichtspunkten gegenüber den anderen Kollegen muss der Arbeitgeber dies wissen, um entsprechende Maßnahmen treffen zu können.
=> Wann muss ich nach meiner Urlaubsrückkehr in Quarantäne?
Es muss dabei differenziert werden zwischen einem offiziellem Risikogebiet und einem Land für das lediglich eine Reisewarnung seitens des Auswärtigen Amtes ausgesprochen ist.
Hat der Arbeitnehmer seinen Urlaub in einem offiziellem Risikogebiet verbracht, besteht die Verpflichtung nach Einreise in Deutschland sich für 14 Tage in Quarantäne zu begeben.
Hat der Arbeitnehmer hingegen Urlaub in einem Land gemacht für das lediglich eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes besteht und das nicht zugleich zu einem offiziellem Risikogebiet erklärt wurde,
so muss sich der Arbeitnehmer nach seiner Rückkehr nicht in Quarantäne begeben. Demnach muss der Arbeitgeber einen solchen Arbeitnehmer auch nach seiner Rückkehr ganz normal beschäftigen.
Zu den Ländern, die zu einem offiziellem Risikogebiet gehören, zählen aktuell z.B. die Türkei oder einzelne Bundesstaaten der USA. Die Auflistung sämtlicher Länder finden Sie auf der Homepage des RKI unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html
=> Habe ich einen Anspruch auf Lohnzahlung, wenn ich mich nach meiner Urlaubsrückkehr in Quarantäne befinde?
a) Unproblematisch ist der Fall, wenn die Arbeit eines Arbeitnehmers auch aus dem „Home Office“ heraus erledigt werden kann. In diesem Fall kann der Arbeitgeber anordnen, dass der Arbeitnehmer für die Zeit seiner Quarantäne seine Arbeitsleistung von zu Hause aus erbringt
b) Deutlich schwieriger ist die Rechtslage, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht aus dem „Home Office“ heraus erledigen kann.
In diesem Fall kann der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht erbringen, da er aufgrund behördlicher Verpflichtung sich in Quarantäne begeben muss und nicht am Arbeitsplatz erscheinen darf. In der Folge erlischt dann auch die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung des vereinbarten Arbeitslohnes (§ 275, § 326 BGB).
Sofern § 616 BGB im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag nicht ausgeschlossen ist, könnte ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Lohnzahlung wegen „vorübergehender Verhinderung“ bestehen. Jedoch setzt dieser voraus, dass der Arbeitnehmer „ohne sein Verschulden“ in die vorübergehende Verhinderung seiner Arbeitsleistung geraten ist. Fährt der Arbeitnehmer in den Urlaub in ein Land, das zum Zeitpunkt seines Reiseantritts als offizielles Risikogebiet (s.o.) deklariert ist, dürfte er seine Arbeitsverhinderung schuldhaft herbeigeführt haben. Der Arbeitgeber kann dann einen Anspruch auf Lohnzahlung nach § 616 BGB verweigern.
Schließlich bleibt allein ein Anspruch auf Lohnersatzleistung nach § 56 Infektionsschutzgesetz gegenüber dem Staat. Denn schließlich muss sich der Arbeitnehmer nach seiner Urlaubsrückkehr infolge behördlicher Anordnung in Quarantäne begeben. Jedoch ist davon auszugehen, dass auch von staatlicher Seite der Anspruch auf Lohnersatzleistung nach § 56 InfSchG verweigert wird, wenn der Arbeitnehmer sich in Kenntnis der Tatsache, dass sein Reiseziel zu einem offiziellem Risikogebiet gehört, dorthin für seinen Urlaub begibt.
Insgesamt sollten sich daher Arbeitnehmer vor Buchung oder Antritt ihres Urlaubszieles auf der Seite des RKI informieren, ob ihr Reiseziel zu einem offiziellem Risikogebiet gehört.
Ist dies der Fall, müssen sie mit den o.g. Konsequenzen rechnen, d.h. sich in Quarantäne begeben und erhalten für diese Zeit keinen Lohn.
15.07.2020
Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens
Urlaubsrückkehrer und Arbeitsrecht
- am 01.07.2020 wurde der Regierungsentwurf des Gesetztes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens verabschiedet.
Schon ab dem 01. Oktober 2020 soll ein schnelleres Inkrafttreten der verkürzten Restschuldbefreiung von drei Jahren vorgesehen werden.
Übergangsregelung für zwischen dem 17.Dezember 2019 und dem 30. September 2020 beantragte Insolvenzverfahren
in diesen Fällen verkürzt sich die bisherige reguläre Zeit von 6 Jahren auf so viele volle Monate, wie seit dem Inkrafttreten der EU-Richtlinie am 16.07.2020 bis zur Stellung des Insolvenzantrages vergangen ist.
Weitere Informationen schauen Sie auf der Verlinkung – Bundesregierung
- Durch die Lockerungen der Corona- Maßnahmen und der Ferienbeginn ist es möglich wieder zu Reisen.
Arbeitsrechtlich wirft das Fragen auf- wie ist mit Mitarbeiter zu verfahren, die als Urlaubsrückkehrer aufgrund von landesrechtlichen Bestimmungen zunächst in Quarantäne müssen?
Hierzu gibt es eine Ausarbeitung der BDA (Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände e.V.) Info hier
09.07.2020
Überbrückungshilfen voraussichtlich ab dem 10. Juli 2020
können die Anträge gestellt werden
WICHTIG– Anträge für die Überbrückungshilfen aus dem Konjunkturpaket der Bundesregierung können nur über einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer gestellt werden!!!
Für Steuerberater wurde vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) ein Portal eingerichtet- Registrierung ab sofort möglich!
Eine Registrierung ist zwingend notwendig damit die Anträge weitergeleitet werden können.
Antragstellung
- Die Verwaltung des Programms erfolgt vollständig digital.
- Anträge sind über einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu stellen, der die Antragsvoraussetzungen prüft.
- Diese haben dann auch Meldepflichten gegenüber den Bewilligungsstellen (Beispiel Rückzahlungspflichten).
- Die Antragsfristen enden spätestens am 31. August 2020, die Auszahlungsfristen am 30. November 2020.
Hier finden Sie Antworten auf alle Fragen rund um die Überbrückungshilfe.
Link zum Portal des BMWi: http://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
Link zum Protal der BundesSteuerkammer :
24.06.2020
NEU seit 12.06.2020 neue Corona- Überbrückungshilfen des Bundes
Die Antragsfristen enden spätestens am 31. August 2020, die Auszahlungsfristen am 30. November 2020.
Wer ist Antragsberechtigt?
• Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren.
• Soloselbständige und Selbständige im Haupterwerb.
• Gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind
Was sind die Antragsvoraussetzungen?
- Ein Unternehmen musste seine Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Krise fortdauernd vollständig oder in erheblichen Teilen einstellen.
Dabei gilt:
- Ein Umsatzrückgang im April und Mai 2020 von mindestens 60% gegenüber April und Mai 2019.
- Bis Ende 2019 darf sich der Antragsteller nicht in Schwierigkeiten befunden haben.
Was sind förderfähige Kosten?
Förderfähig sind fortlaufende, vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare Fixkosten, die im Förderzeitraum anfallen.
Vor dem 1. März 2020 müssen die förderfähigen Kosten begründet worden sein:
• Mieten und Pachten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen.
• Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen.
• Finanzierungskostenanteil von Leasingraten.
• Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen.
• Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen, Grundsteuern, betriebliche Lizenzgebühren, Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben.
• Zusätzlich umfasst sind Kosten für Auszubildende.
• Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit zehn Prozent der Fixkosten gefördert.
• Für Reisebüros gilt: Provisionen, die Reiseveranstaltern durch Corona-bedingter Stornierungen zurückgezahlt wurden, sind auch beinhaltet.
• Zahlungen an verbundene Unternehmen werden nicht berücksichtigt.
• Lebenshaltungskosten, private Mieten oder Unternehmerlohn sind nicht förderfähig.
Förderhöhe?
Erstattet werden bei einem jeweils gegenüber dem Vorjahresmonat gerechneten Umsatzeinbruch in den Monaten Juni bis August 2020 von
mehr als 70 Prozent =80 Prozent der Fixkosten
50 bis 70 Prozent =70 Prozent der Fixkosten
40 bis kleiner 50 Prozent =40 Prozent der Fixkosten
Falls die Umsätze noch nicht gesichert bekannt sind, dürfen sie für den Antrag geschätzt werden.
Der Anspruch entfällt anteilig, wenn Monate mit einem Umsatzeinbruch von weniger als 40% vorhanden sind.
Der maximale Erstattungsbetrag beträgt für
Unternehmen bis fünf Beschäftigte 9.000 Euro
Unternehmen bis zehn Beschäftigte 15.000 Euro
größere Unternehmen 150.000 Euro
Bei begründeten Ausnahmefällen können die Höchstbeträge für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten variieren.
Bestehen Rückzahlungspflichten? JA
• Wenn Überkompensation gegeben ist.
• Umsätze stellen sich nachträglich als zu niedrig und/oder Fixkosten als zu hoch heraus.
• Einstellung des Geschäfts oder Insolvenz.
Antragstellung
- Die Verwaltung des Programms erfolgt vollständig digital.
- Anträge sind über einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu stellen, der die Antragsvoraussetzungen prüft.
- Diese haben dann auch Meldepflichten gegenüber den Bewilligungsstellen (Beispiel Rückzahlungspflichten).
- Die Antragsfristen enden spätestens am 31. August 2020, die Auszahlungsfristen am 30. November 2020.
19.05.2020
Frage aus unserem Meeting vom 15.05.2020
Dürfen zwei Monteure in einem Fahrzeug fahren?
Antwort auf die Frage findet man:
In den verbindlichen „SARS-CoV-2-Arbeisschutzstandard“ der am 16.04.2020 vom BMAS veröffentlicht wurde
=> unter der Nummer 4 „Infektionsschutzmaßnahmen für Baustellen, Landwirtschaft, Außen- und Lieferdienste, Transporte und Fahrten innerhalb des Betriebs“
wie folgt: Weiterhin ist eine zusätzliche Ausstattung der Firmenfahrzeuge mit Utensilien zur Handhygiene und Desinfektion und mit Papiertüchern und Müllbeuteln vorzusehen. Bei betrieblich erforderlichen Fahrten ist die gleichzeitige Nutzung von Fahrzeugen durch mehrere Beschäftigte möglichst zu vermeiden.
Darüber hinaus ist der Personenkreis, der ein Fahrzeug gemeinsam – gleichzeitig oder nacheinander – benutzt, möglichst zu beschränken, z. B. indem einem festgelegten Team ein Fahrzeug zu gewiesen wird.
Innenräume der Firmenfahrzeuge sind regelmäßig zu reinigen, insbesondere bei Nutzung durch mehrere Personen. Fahrten zur Materialbeschaffung bzw. Auslieferung sind nach Möglichkeit zu reduzieren, Tourenplanungen sind entsprechend zu optimieren. Bei Transport- und Lieferdiensten sind bei der Tourenplanung Möglichkeiten zur Nutzung sanitärer Einrichtungen zu berücksichtigen, da wegen der aktuellen Schließung vieler öffentlich zugänglicher Toiletten und Waschräume Handhygiene nur eingeschränkt möglich ist
Schlussfolgerung:
Falls zwei Monteure gleichzeitig in einem Fahrzeug unterwegs sind, sollte der Beifahrer – so unsere Empfehlung – während der Fahrt permanent eine dicht anliegende FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen und keinesfalls eine einfache Alltagsmaske, um ein mögliches Infektionsrisiko sicher auszuschließen. Der Fahrer kann dann ohne Mund-Nasen-Bedeckung fahren und riskiert auf diese Weise weder eine Ansteckung noch ein Ordnungsgeld in Höhe von 60,00 Euro wegen einer unzulässigen Maskierung des Gesichts. Zusammen mit den Hygienemaßnahmen müsste der Arbeitsschutzstandard damit nach unserer Einschätzung erfüllt sein.
29.04.2020
In der Gemeinschaft- Zusammen haben wir all unsere Partnerbetriebe mit Schutzmasken KN95 versorgt!
So funktioniert Gemeinschaft- netzwerken
Die Schutzmasken sind auf den Weg gebracht- nun ist noch der richtige Umgang mit den Masken zu beachten.
Der VTH- empfiehlt zum Tragen der Masken auf jeden Fall eine Betriebsanweisung bzw.- vereinbarung zu formulieren und zu verteilen.
Ob Sie die Vereinbarung von jedem Mitarbeiter unterschreiben lassen oder lediglich aushängen, ist jedem Betrieb überlassen.
Wichtig!
Da gebrauchte Masken kontaminiert sind, sollte die Betriebsanweisung die Mitarbeiter auch über den Umgang mit den benutzten Masken informieren.
Bei Pmax können Sie sich die Mustervereinbarung in Word anfordern
- somit können Sie die Betriebsanweisung durch Ihr Logo/ Briefkopf auf Ihre Firma einfach anpassen
Auch hier stellt das Formular eine Hilfe dar-
Gemeinsam – Zusammen
Bleibt gesund
29.04.2020
Maskenpflicht- in allen Bundesländer
? Was ist zu tun?
? Wen betrifft es?
Viele Betriebe sind betroffen, die meisten unserer Partnerbetriebe unterhalten einen Thekenverkauf oder wickeln Reparaturen über eine „Abholtheke“ ab.
Weiterhin finden Montage- und Instandhaltungsmaßnahmen in Fremdbetrieben und/ oder Produktionsstätten statt.
Leider bleibt unklar ob auch diese Räume mit der Maskenpflicht belegt sind.
Es existieren 16 verschiedene Verordnungen in den jeweiligen Bundesländern mit ungleichen Wortlaut in Bezug auf den Handel.
Sicherheitshalber empfehlen wir, trotz abweichenden Regelungen so zu verfahren als ob die Bestimmung der Maskenpflicht auch für Sie und Ihre Kunden gelten.
Pmax und seine Partnerbetriebe sind mit Schutzmasken versorgt.
Gemeinsam – Zusammen
16.04.2020
Corona- KfW Schnellkredite
wir haben darüber informiert, dass die Unternehmen/ Partner mit mehr als 10 Mitarbeiter ab sofort den neuen KFW – Schnellkredit 2020 bei Ihrer Bank oder Sparkasse beantragen können.
Weitere Details finden Sie auf der Homepage der KfW https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Erweitern-Festigen/F%C3%B6rderprodukte/KfW-Schnellkredit-(078)/.
=> Auf dieser Seite können Sie den Kreditantrag vorbereiten: https://corona.kfw.de/
Alle wichtigen Informationen wie Merkblätter, Formular, Bestimmungen usw.
haben hier jeweils verlinkt:
- Merkblatt KfW-Schnellkredit
- Allgemeines Merkblatt zu Beihilfe
- Allgemeine Bestimmungen für Investionskredite
- Ergänzende Angaben zum KfW Schnellkredit
16.04.2020
Steuerfreie SonderZahlung 1500,00€
haben Sie gewusst– dass der Bundesfinanzminister
am 03. April 2020 ermöglicht hat, dass der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern in der Zeit vom
01.März – 31. Dezember 2020 Unterstützung und Beihilfe bis zu einem Betrag von 1.500,00 Euro steuer- und beitragsfrei auszahlen kann.
⇒Voraussetzung hierfür ist- dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden!
Eine Entgeldumwandlung ist demnach ausgeschlossen..
Die Aufzeichnung der steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto vor zu nehmen!
⇒alles Weitere im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 09. April 2020 KLICK
Noch wichtig zu Wissen:
Die Möglichkeit der Steuerbefreiung ergibt sich aus § 3 Nr. 11 EStG, der bereits bisher unter weiteren Voraussetzungen „Beihilfen“ und „Unterstützungen“ steuerfrei stellt.
Nach dem Schreiben des BMF brauchen allerdings für die Corona-Sonderzahlungen die sonst geltenden Voraussetzungen für die Steuerfreiheit (R 3.11 Abs. 2 LStR, s.u.) nicht vorliegen.
D.h., die weiteren Voraussetzungen des § 3 Nr. 11 EStG müssen für die Sonderzahlungen ausdrücklich nicht erfüllt sein.
Aufgepasst!
Arbeitsrechtlich handelt es sich um freiwillige Arbeitgeberleistungen.
Sollten Sie als Arbeitgeber davon Gebrauch machen wollen, sollten Sie die Zahlung in jedem Fall mit einem Vorbehalt versehen, der das Entstehen einer betrieblichen Übung verhindert.
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung hat mittlerweile darüber informiert, dass die Sonderleistung auch in der Sozialversicherung beitragsfrei ist.
Erreicht wird das durch Bezugnahme auf § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV).
09.04.2020
Arbeitsrechtliche FAQ´s von der Kölner Rechtsanwaltskanzlei OPPENHOFF & PARTNER
Gerade jetzt sind die Arbeitgeber richtig gefordert. Sie müssen aufpassen, dass im Stress nicht falsche Entscheidungen getroffen werden.
Die meisten Fragen die sich stellen sind juristischer Natur.
Um Ihnen Klarheit und Druchblick zu verschaffen wurden die drängensten Fragen in der Broschüre beantworten und stellen somit eine Hilfe dar, den Durchblick zu behalten.
Klicken Sie hier um zur Broschüre zu gelangen.
09.04.2020
Kleine Hilfe- BAFA förder Unternehmensberatungen
- Die BAFA fördert Unternehmensberatung zu 100 Prozent
Übernahmen der Kosten für Unternehmensberatungsleistungen, die zur Bewältigung der Corona- Krise in Anspruch genommen werden.
- Beantragen können alle kleine und mittlere Unternehmen sowie Freiberufler.
Ohne Eigenanteil werden bis zu 4000,00€ übernommen.
Schauen Sie hier Info zur Förderung
08.04.2020
KfW Schnellkredite ab 10 Mitarbeitern
Für alle kleine und mittelständige Unternehmen die aktuell Schwierigkeiten haben Finanzierungshilfen zu erhalte
zB. weil die Mitarbeiterzahl für das Sofortprogramm nicht in Frage kommt
Hier soll der neue Schnellkredit 2020 von der KfW helfen:
- Mit einem Darlehen in Höhe von drei Monatsumsätzen (max. 500.000,00€ bei 11-49 Mitarbeitern)
- Ab 50 Mitarbeitern 800.000,00€
- Der Staat übernimmt dabei das Risiko
- Die Bank bekommt 100-prozentige Haftungsfreistellung durch die KfW- diese wird wiederum durch den Bund abgesichert
- Weiterhin wird auf Kreditrisikoprüfungen verzichtet
Leider sind zur Zeit noch keine Beantragungen möglich!
Hier ein Link zur KfW- dort finden Sie die immer aktuellen Pressemitteilungen!
08.04.2020
Kleine Hilfe- BAFA förder Unternehmensberatungen
- Die BAFA fördert Unternehmensberatung zu 100 Prozent
Übernahmen der Kosten für Unternehmensberatungsleistungen, die zur Bewältigung der Corona- Krise in Anspruch genommen werden.
- Beantragen können alle kleine und mittlere Unternehmen sowie Freiberufler.
Ohne Eigenanteil werden bis zu 4000,00€ übernommen.
Schauen Sie hier Info zur Förderung
07.04.2020
Kennen Sie Ihre gesetzlichen Pflichten?
als Arbeitgeber sind wir gesetzlich dazu verpflichtet §618 Abs. 1 BGB, § 3 Arbeitsschutzgesetz Schutzmaßnahmen zu ergreifen!
Im Rahnen seiner Fürsorgepflicht muss der Arbeitgeber bei der Ausübung seiner Rechte das Wohl und die berichtigten Interessen der Arbeitnehmer berücksichtigen,die Entstehung eines Schadens beim Arbeitnehmer verhindern aber auch dessen Würde und Persönlichkeit achten!
Im konkreten Fall Corona Krise:
Müssen Arbeitgeber verstärkt:
sich selbst- ständig auf dem Laufenden halten (Informationen des Robert-Koch-Instituts verfolgen)
und
- wichtige aktuelle Meldungen an die Mitarbeiter weitergeben;
- über die Entstehung und Symptome der Infektion aufklären;
- Dienstreisen unter-, absagen bzw. verschieben;
- alle Mitarbeiter dazu aufzufordern, dem Arbeitgeber mitzuteilen,wenn sie innerhalb der letzten 14 Tage mit infizierten oder Personen, die unter dem Verdacht des Virus stehen,Kontakt hatten oder entgegen den Warnungen in einer gefährdeten Gegend waren.
Wegen des Coronavirus sind im Betrieb verschärfte Hygienemaßnahmen einzuführen
Das sollten bzw. können je nach Gefährdungsgrad sein:
- Mitarbeiter zum häufigen, gründlichen Händewaschen animieren,
- Desinfektionsmittel in Toiletten und Büro-/Arbeitsräumen bereitstellen,
- körperlichen Kontakt zu Mitarbeitern untersagen, z.B. keine Begrüßung per Handschlag
Hier einige Infoblätter, die helfen Ihrer Informationspflicht nach zu kommen!
Betriebsanweisung-COVID-19-Rev.pdf
10 wichtigen Hygieneregeln von infektionsschutz.de
02.04.2020
Wissen Sie was eine „Community- Maske“ ist?
Aktuelle Hinweise vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat wichtige und aktuelle Hinweise und Empfehlungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus herausgegeben.
Kennen Sie den Unterschied von
- selbst hergestellten Masken = Community- Masken
- mediz. Mund- Nase- Schutz (MNS)
- filtrierte Halbmaske (FFP2 und FFP3)
???????
schauen Sie hier
Da er Bedarf im mediz. Bereich im Moment hoch ist, ist es sehr wichtig, dass Sie den Unterschied zwischen den verschiedenen Produkten genau kennen!
01.04.2020
Entschädigung für Arbeitnehmer-(innen), die ein oder mehrere eigene Kinder betreuen müssen, bedingt durch die Kita- oder Schulschließungen
Durch die Betreuungssituation können die Mitarbeiter nicht auf der Arbeit erscheinen. Zum Ausgleich gegen übermäßige Einkommenseinbußen erhalten diese Personen eine Entschädigung.
Hierfür wurde das IfSG genau der §56 um einen Absatz 1a ergänzt und dem Absatz 2 wurden ein Satz hinzugefügt.
Die betroffenen Personen erhalten danach vom jeweiligen Bundesland eine Entschädigung in Höhe von 67% des monatlichen Nettoeinkommens (max. jedoch 2016,00€) bis zu 6 Wochen.
Klicken Sie um zu den neuen Wortlaut des §56 zu kommen!
Gem. §66 IfSG ist das Bundesland zur Auszahlung der Entschädigung verpflichtet, dass die Schließung, das Verbot oder das Betreten der Einrichtungen verboten hat.
Sobald wir weitere Infos über die Form der Beantragung erhalten, ergänzen wir diesen Beitrag.
31.03.2020
Insolvenzantrags-pflicht wird ausgesetzt
Diese Regelung tritt rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft!
Gültig vorerst bis 30.09.2020.
Grundlage:
– die Ursache der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung liegt in der Corona- Pandemie begründet.
– der Betrieb war am 31.12.2019 noch NICHT zahlungsunfähig
– gewährte Hilfsmaßnahmen in Form von Krediten, Stundungen usw. gelten nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung
– erfolgen Leistungen an Vertragspartner während der Aussetzung – so sind diese nur bedingt anfechtbar
– weiterhin wird für 3 Monate die Möglichkeit von Gläubigern Insolvenzanträge / Insolvenzverfahren zu erzwingen eingeschränkt
Durch diese Maßnahmen soll den Unternehmen, die von den Auswirkungen der Covid-19 Pandemie betroffen sind Zeit verschafft werden ihren Betrieb wieder zu sanieren.
30.03.2020
So geht es ==>Soforthilfe beantragen
Bitte halten Sie bereit:
- den Personalausweis oder Reisepass
- Steuerunterlagen
- als Einzelunternehmer/-in den letzten Einkommenssteuerbescheid
- Sie haben mehrere Unternehmen – Ihren letzten Feststellungsbescheid
- ebenso bei Personengesellschaften – Ihren letzten Feststellungsbescheid
- Kapitalgesellschaften- Ihren letzten Umsatzsteuerbescheid (falls nicht vorhanden, nehmen Sie die letzte Umsatzsteuervoranmeldung)
- hat Ihr Unternehmen mehr als 5 Beschäftigte- Ihre letzte Lohnsteueranmeldung
ACHTUNG- falls Sie die Unterlagen einscannen und Ihrem Antrag hinzufügen möchten – beachten Sie !Die Größe der Datei! Antrag und Unterlagen dürfen je Dokument nicht mehr als 3MB haben!!!
=> weiter geht es mit der Fragen ob Sie Kleinunternehmer sind. Sie sind Kleinunternehmer wenn Sie im Jahr 2019 weniger als 22.000,00€ Bruttoumsatz erwirtschaftet haben und in diesem Jahr 2020 nicht mehr als 50.000,00€ erwarten.
Nun benötigen Sie für den nächsten Schritt:
- Steuernummer Ihres Unternehmens
- Anschrift, Telefonnummer und Emailadresse
- Bankverbindung des Firmenkontos
- Die Rechtsform Ihres Unternehmens
- Branche Ihres Unternehmens
- Zahl der Mitarbeiter mit jeweiliger wöchentlichen Arbeitszeit
- Betrag Ihres Liquiditätsengpasses
! Bei dem Begriff Liquiditätsengpass – geht es NICHT um Verdienst- oder Einnahmeausfälle – sondern um laufende Verpflichtungen z.B. Büromieten, Leasingraten…
ALLES ausgefüllt und wahrheitsgemäß beantwortet- Unterschrift darunter setzen und
dann nix wie auf den Weg gebracht!
Beachten Sie unbedingt- sollten die Angaben nicht der Richtigkeit entsprechen begehen Sie Subventionsbetrug!
26.03.2020 Soforthilfe was muss ich beachten!
Die wichtigsten Rahmenbedingungen haben wir Vorab zusammen gefasst- weitere Details finden Sie in den im Anhang beigefügten Richtlinien des Ministeriums und den FAQs: (können je nach Bundesland variieren)
- Das Einkommen aus der Selbständigkeit beträgt mind. 1/3 des Nettoeinkommens des Haushalts (d.h. zusammengefasst mit dem Einkommen des Partners!)
- Einsatz von verfügbaren liquiden Privatvermögen vor Inanspruchnahme der Soforthilfe
- Voraussetzung: existenzbedrohliche Wirtschaftslage durch Corona-Pandemie
Umsatzrückgang im Antragsmonat um mind. 50% und/oder Betrieb auf behördliche Anweisung geschlossen (gilt nicht bei freiwilliger Schließung!)
Umsatz- bzw. Honorarrückgang von mindestens 50 Prozent verglichen mit dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz
(bezogen auf den aktuellen und die zwei vorangegangenen Monate) im Vorjahr ergibt
(Rechenbeispiel: durchschnittlicher Umsatz Januar bis März 2019: 10.000 Euro; aktueller Umsatz März 2020: 5.000 Euro)
und
die vorhandenen liquiden betrieblichen und privaten Mittel reichen nicht aus, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten (z.B. Personalkosten, Gewerbemieten, Darlehens-/ Leasingraten etc.) zu zahlen.
Zu den kurzfristigen Verbindlichkeiten kann bei Personengesellschaften ein kalkulatorischer Pauschalbetrag von 1.180,00 Euro pro Monat für Lebensunterhalt des Inhabers hinzugezählt werden.
- Obergrenze der Förderung ist der tatsächlich verursachte Liquiditätsengpass, d.h. die Höchstbeträge von 9.000 / 15.000 / 30.000 € erfordern einen Nachweis bis zur entsprechenden Höhe.
Der Förderbetrag wird auf einmal ausgezahlt, bezieht sich als Hilfe auf 3 Monate!
- Die Angaben sind eidesstattlich zu versichern.
Falschangaben sollen ausdrücklich strafrechtlich als Subventionsbetrug verfolgt werden.
Weitere Erläuterungen sind in den FAQ`s und den beigefügten Richtlinien enthalten.
Bitte lesen Sie sich diese unbedingt vor Antragstellung vollständig und ausführlich durch.
ACHTUNG- bitte die Richtlinien des jeweiligen Bundeslandes beachten!
Außerdem wichtig ist…..
Die Hilfsmaßnahmen von Bund und Länder sind nicht adaptiv!
Da das Hilfsprogramm erst am Freitagabend 27.03.2020 per Gesetz als beschlossen gilt -eventuell mit dem Antrag noch abwarten, prüfen ob nicht ein anderes Hilfspaket besser passt!
Sollte sich herausstellen, dass die Hilfsgelder unrechtmäßig gezahlt wurden, müssen sie zurück gezahlt werden- sie werden in ein Darlehen umgewandelt!!
26.03.2020
Minijob und Kurzarbeitergeld geht das…
wichtiges Kompakt
! Merke Aushilfen sind vom Kurzarbeitergeld ausgeschlossen!
=> denn Minijober zahlen keine Sozialversicherungsbeiträge
=> nimmt ein Arbeitnehmer NACH Kurzarbeitergeldbezug einen Minijob an- wird der Minijob bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes angerechnet. Bedeutet das Kurzarbeitergeld wird um den Verdienst aus dem Minijob gekürzt!
AUSNAHME:
=> der Minijob ist eine Tätigkeit aus einem systemrelevanten Bereich (z. B. Gesundheitswesen, Apotheke oder Landwirtschaft
oder
=> der Minijob bestand bereits VOR der Vollzeitanstellung- allerdings darf das Einkommen nicht das normale Bruttogehalt übersteigen
Weitere Infos finden Sie auf der Seite Minijob/Blog
25.03.2020
Hilfe in der Corona Krise
es ist uns ein Anliegen Sie und Ihr Unternehmen gut durch die Krise zu begleiten.
Auf jeden von uns prasseln im Moment eine Flut von Infos und gleichzeitig stellen wir uns die Frage-
was ist zu tun? oder wo und wie zu beantragen.
Wir bemühen uns, sie mit den wichtigsten Informationen so aktuell wie es die Situation zulässt zu informieren.
Nun zusammengefasst was ist zu tun und was ist möglich Stand heute!(25.03.2020)
- Stundung Sozialversicherungsbeiträge
Im Zuge der Corona-Krise ist für Unternehmen in einer finanziellen Notlage seit heute auch eine Stundung der Sozialversicherungsbeiträge möglich.
Die Stundung erfolgt nur auf Antrag des Arbeitgebers und wird zunächst bis Mai, längstens bis Juni 2020 gewährt.
Die Stundung erfolgt zinslos, einer Sicherheitsleistung bedarf es nicht.
Die am kommenden Freitag (27.03.2020) fälligen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung können bereits gestundet werden.
Empfehlung – Stundung nur im äußersten Notfall verwenden!
Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen 2020
Die Finanzämter aller Bundesländer setzen die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen ( 1/11 Antrag auf Dauerfristverlängerung) generell auf null herab.
Die Finanzverwaltungen werden die bereits geleisteten Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen für das Jahr 2020 sofort wieder zurückzahlen.
Im Regelfall wird diese Sonder-Vorauszahlung bei der Voranmeldung Dezember wieder abgezogen.
Sonstige Folgen bzw. Nachteile sind mit der Herabsetzung auf null nicht verbunden.
Die Fristverlängerung um einen Monat bleibt für 2020 bestehen.
Ich habe dieser E-Mail eine Anleitung zur Erstellung eines Antrags einer berichtigten Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung hinzugefügt (siehe pdf-Anleitung Herabsetzung USt-VZ).
Stundung / Herabsetzung von Steuerbeträgen
Die Erfahrungen mit der Stundung und Herabsetzung von Steuerbeträgen sind gut.
Es sind zinslose Stundungen von offenen Beträgen zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer möglich.
Des Weiteren werden ebenfalls Herabsetzungen der Einkommensteuer-, Körperschaftssteuer- und Gewerbesteuer-Vorauszahlungen ohne Einreichung von Unterlagen umgehend gewährt.
Eine Stundung der Lohnsteuer ist nicht möglich!
Kurzarbeitergeld
– Einverständniserklärung über die Einführung von Kurzarbeit
– Informationen für Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld
– Informationen für Arbeitnehmer zum Kurzarbeitergeld
– MusterPmax Vereinbarung Kurzarbeitergeld mit Arbeitnehmer
! Merke Aushilfen sind vom Kurzarbeitergeld ausgeschlossen!
Soforthilfen der Bundes- und Landesregierungen
Das von der Bundesregierung am Montag beschlossene Soforthilfeprogramm beinhaltet folgende Maßnahmen:
- Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) erhalten einen einmaligen Zuschuss bis zu 9.000 Euro für 3 Monate.
- Unternehmen mit bis zu zehn Mitarbeitern (Vollzeitäquivalente) erhalten einen einmaligen Zuschuss bis zu 15.000 Euro für 3 Monate.
- Sofern der Vermieter die Miete um mindestens 20 Prozent reduziert, kann der gegebenenfalls nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden.
Mit den Soforthilfen sollen laut Bundesregierung vor allem laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume und Leasingraten überbrückt werden.
Ich rechne deshalb mit einer Umsetzung in den nächsten Tagen. Nähere und weiter Infos folgen!
Die Bewilligung erfolgt durch die Länder und Kommunen.
Ihr findet die entsprechenden Antragsformulare auf den jeweiligen Internetseiten der Wirtschaftsministerien der einzelnen Bundesländer.
- Angekündigte Förderkredite
Bitte erkundigt Euch zu den Möglichkeiten auf den Webseiten der Bürgschaftsbanken der einzelnen Länder.
Ich empfehle insbesondere die dort angegebene Hotline zu nutzen.
WICHTIG!!!
Es lassen sich hierdurch die Gespräche mit der eigenen Hausbank optimieren.
Die Hausbanken sind angewiesen Tilgungen von bestehenden Darlehn auszusetzen.